RS Vwgh 1990/11/14 87/13/0012

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Veröffentlicht am 14.11.1990
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

AbgEO §18;
BAO §115 Abs3;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 87/13/0013 Besprechung in: ÖStZB 1991, 402;

Rechtssatz

Die in § 115 Abs 3 BAO verankerte Pflicht der Abgabenbehörde, amtsbekannte Umstände auch zu Gunsten des Abgabepflichtigen zu prüfen und zu würdigen, findet jedenfalls dort eine Grenze, wo die einschlägigen Rechtsvorschriften ausdrücklich eine Antragstellung durch den AbgPfl vorsehen. Das Unterlassen eines fristgerechten Zahlungserleichterungsansuchens oder einer Antragstellung nach § 18 AbgEO - sofern ein solcher überhaupt in Betracht gekommen wäre -

kann daher durch amtswegiges Tätigwerden der Vollstreckungsbehörde nicht substituiert werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1987130012.X01

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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