RS Vwgh 1990/11/14 90/13/0091

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Veröffentlicht am 14.11.1990
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
33 Bewertungsrecht
60/04 Arbeitsrecht allgemein

Norm

BewG 1955 §64 Abs1;
EStG 1972 §4 Abs1;
EStG 1972 §4 Abs4;
EStG 1972 §5;
UrlaubsG 1976 §10;
UrlaubsG 1976 §6;
UrlaubsG 1976 §9;

Rechtssatz

Rückstellungen für Lasten aus nicht konsumiertem Urlaub sind im Interesse einer periodengerechten Gewinnabgrenzung nur für jene nicht konsumierten Urlaubsanteile vorzunehmen, für die innerhalb des betreffenden Wirtschaftsjahres ein Urlaubsanspruch entstand, weil die Urlaubsgelder wirtschaftlich gesehen einen Teil des Entgelts für die während des Jahres erbrachte Arbeitsleistung des einzelnen Arbeitnehmers darstellen (Hinweis E 23.1.1974, 1138/72, VwSlg 4635 F/1974, E 26.2.1975, 1125/74, E 5.3.1975, 1128/74; aus E 26.6.1989 88/15/0116, läßt sich hiezu nichts gewinnen, weil es bei diesem nur um die Rückstellung für Urlaubslasten für Zwecke der Einheitsbewertung nach dem BewG ging, die sich ausschließlich am statischen Bewertungsprinzip orientiert.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990130091.X01

Im RIS seit

14.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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