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19/05 MenschenrechteNorm
FinStrG §66 Abs2;Rechtssatz
Die durch die Finanzstrafgesetznovelle 1985, BGBl 571 geschaffene ausschließliche Einschaltung von Richtern des Dienststandes im Instanzenzuge (§ 66 Abs 2 FinStrG, denen die Qualifikation eines "Tribunals" iSd Art 6 MRK zukommt, vgl die Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage, 668 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates 16 G soll gewährleisten, daß die Interessen der zur Verschwiegenheit verpflichteten Bank gebührend berücksichtigt und insbesondere die gesetzlichen Voraussetzungen eines derartigen schweren Eingriffes in das in Art 8 MRK gewährte Recht auf Privatsphäre genau beachtet werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990160056.X02Im RIS seit
19.09.2001