RS Vwgh 1990/11/15 90/16/0056

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Veröffentlicht am 15.11.1990
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Index

19/05 Menschenrechte
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
37/02 Kreditwesen

Norm

FinStrG §66 Abs2;
FinStrG §89 Abs5 idF 1985/571;
FinStrG §89 Abs6 idF 1985/571;
FinStrGNov 1985;
KWG 1979 §23 Abs2;
MRK Art6 Abs1;
MRK Art8 Abs2;

Rechtssatz

Die durch die Finanzstrafgesetznovelle 1985, BGBl 571 geschaffene ausschließliche Einschaltung von Richtern des Dienststandes im Instanzenzuge (§ 66 Abs 2 FinStrG, denen die Qualifikation eines "Tribunals" iSd Art 6 MRK zukommt, vgl die Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage, 668 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates 16 G soll gewährleisten, daß die Interessen der zur Verschwiegenheit verpflichteten Bank gebührend berücksichtigt und insbesondere die gesetzlichen Voraussetzungen eines derartigen schweren Eingriffes in das in Art 8 MRK gewährte Recht auf Privatsphäre genau beachtet werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990160056.X02

Im RIS seit

19.09.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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