RS Vwgh 1990/11/15 88/16/0167

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Veröffentlicht am 15.11.1990
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §166;
BAO §183 Abs3;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Rechtssatz

Kann ein Zeuge nach der Aktenlage zu den entscheidungswesentlichen Fragen keine Aussage machen oder ist bereits auf Grund des Beweisthemas ersichtlich, daß die Aussage entbehrlich erscheint, so liegt in der Unterlassung der beantragten Einvernahme eines solchen Zeugen kein Verstoß gegen Verfahrensvorschriften.

Schlagworte

Verfahrensbestimmungen Beweiswürdigung Antrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1988160167.X01

Im RIS seit

15.11.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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