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27/03 Gerichtsgebühren JustizverwaltungsgebührenNorm
AVG §56 impl;Beachte
Besprechung in:RZ 1991/5, S 128; AnwBl 1991/8, S 573;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 88/16/0031 E 20. April 1989 RS 1Stammrechtssatz
Die nach § 26 Abs 1 GGG erfolgende Angabe der Bemessungsgrundlage für die Eintragungsgebühr in der Unbedenklichkeitsbescheinigung stellt keine bescheidmäßige Festsetzung des Finanzamtes, sondern eine bloße Mitteilung dar. Davon, daß die zur Festsetzung der Eintragungsgebühr zuständige Behörde ihrer Entscheidung den in der Unbedenklichkeitsbescheinigung mitgeteilten Betrag in jedem Fall ungeprüft zugrunde zu legen hat, kann keine Rede sein. Vielmehr soll die Mitteilung lediglich dem Kostenbeamten ersparen, eigene Berechnungen über den der GrESt bzw der Erbschaftssteuer oder Schenkungssteuer zugrunde zu legenden Betrag anzustellen.
Schlagworte
Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Belehrungen MitteilungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989160211.X03Im RIS seit
24.10.2001Zuletzt aktualisiert am
26.06.2017