RS Vwgh 1990/11/15 89/16/0211

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Veröffentlicht am 15.11.1990
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §73 Abs1;
BAO §311 Abs1;

Beachte

Besprechung in:RZ 1991/5, S 128; AnwBl 1991/8, S 573;

Rechtssatz

Zum Unterschied von der Bestimmung des § 73 Abs 1 AVG ist nach § 311 Abs 1 BAO die Entscheidungspflicht nicht auf Parteianträge schlechthin abgestellt, sondern nur auf in den Abgabenvorschriften ausdrücklich vorgesehene Anbringen, und zwar Anbringen solcher Art, über die eine bescheidmäßige Entscheidung zu ergehen hat (Hinweis Reeger-Stoll, Kommentar zur Bundesabgabenordnung, 989; Stoll, BAO-Handbuch, 746).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989160211.X06

Im RIS seit

24.10.2001

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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