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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
FinStrG §89 idF 1985/571;Rechtssatz
Bei dem Rechtsinstitut der Beschlagnahme handelt es sich nicht um die abschließende rechtliche Beurteilung eines Sachverhaltes, sondern um eine vorläufige Maßnahme zur Regelung eines einstweiligen Zustandes oder zur einstweiligen Sicherung öffentlicher Rechte (Hinweis E 26.1.1989, 88/16/0199).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990160056.X01Im RIS seit
19.09.2001