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27/03 Gerichtsgebühren JustizverwaltungsgebührenNorm
BAO §160 Abs1;Beachte
Besprechung in:RZ 1991/5, S 128; AnwBl 1991/8, S 573;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 88/16/0031 E 20. April 1989 RS 2Stammrechtssatz
Die Entscheidung, wie hoch die Bemessungsgrundlage für die Eintragungspflicht ist, haben in allen Fällen die mit der Einbringung der Eintragungsgebühr betrauten Justizverwaltungsstellen zu treffen. Auch die Berichtigung der angegebenen Bemessungsgrundlage durch das Finanzamt ist - wie die Angabe der Bemessungsgrundlage in der Unbedenklichkeitsbescheinigung selbst - (lediglich) dazu geeignet, den mit der Einhebung der Eintragungsgebühr betrauten Justizverwaltungsstellen die Entscheidung zu erleichtern.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989160211.X04Im RIS seit
24.10.2001Zuletzt aktualisiert am
26.06.2017