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14/03 AbgabenverwaltungsorganisationNorm
AVOG 1975;Beachte
Besprechung in:RZ 1991/5, S 128; AnwBl 1991/8, S 573;Rechtssatz
Aus der in § 49 Abs1 BAO vorgenommenen Verweisung auf § 52 BAO ergibt sich, daß unter "Abgabenbehörden" nur die im AVOG genannten Behörden (Bundesministerium für Finanzen, die Finanzlandesdirektionen, die Finanzämter und Zollämter) zu verstehen sind. Nicht im AVOG genannte Behörden sind, selbst wenn sie bundesrechtlich geregelte Abgaben erheben, keine Abgabenbehörden im Sinne der BAO (Hinweis Stoll, BAO-Handbuch, Seite 125).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989160211.X01Im RIS seit
24.10.2001Zuletzt aktualisiert am
26.06.2017