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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §885;Rechtssatz
AusfzF, weshalb im vorliegenden Fall ein als "Vorvertrag" bezeichnetes Übereinkommen dem AbgPfl einen Anspruch auf Übereignung einer dem Preis nach bestimmten Liegenschaft einräumt, wodurch ein grunderwerbsteuerpflichtiger Tatbestand verwirklicht wurde (Hinweis E 16.10.1986, 85/16/0008, VwSlg 6151 F/1986).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1988160167.X04Im RIS seit
15.11.1990