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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
FinStrG §89 Abs1 idF 1985/571;Rechtssatz
Die Beweissicherung (probatio ad perpetuam rei memoriam) soll dem Verlust von Gegenständen vorbeugen, die als Beweismittel in Betracht kommen. Dazu ist es notwendig, daß diese Gegenstände mit Beziehung auf das eingeleitete finanzstrafbehördliche Verfahren wegen eines vorsätzlichen Finanzvergehens - ausgenommen Finanzordnungswidrigkeiten - ausreichend konkretisiert sind, dh, daß die Unverwechselbarkeit der Beweismittel durch deren genaue Beschreibung sicherzustellen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990160056.X04Im RIS seit
19.09.2001