Index
32/06 VerkehrsteuernNorm
GrEStG 1955 §20 Abs1;Rechtssatz
Ein Antrag nach § 20 GrEStG 1955 kann ab jenem Zeitpunkt, in dem ein Tatbestand des § 20 Abs 1 Z 1 bis 3 dieses Gesetzes verwirklicht wurde, gestellt werden. Daß bereits Grunderwerbsteuer festgesetzt wurde, ist keine Voraussetzung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1988160167.X05Im RIS seit
15.11.1990