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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §938;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):90/16/0193 Besprechung in:Ecolex 3/1991;Rechtssatz
Der Gesetzgeber knüpft die Schenkungssteuerpflicht im § 3 Abs 1 Z1 ErbStG an den zivilrechtlichen Tatbestand der Schenkung an. Schenkungsabsicht ist für die Schenkung begriffswesentlich. Sie besteht in der Absicht einer unentgeltlichen, somit auf keine Gegenleistung abzielenden und freiwilligen (freigebigen), auch nicht durch sittliche Pflicht verlangten Leistung (Hinweis Schubert in Rummel Auflage 2, Randziffer 4 zu § 938 ABGB).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990160192.X01Im RIS seit
03.04.2001Zuletzt aktualisiert am
13.11.2009