RS Vwgh 1990/11/15 89/16/0211

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Veröffentlicht am 15.11.1990
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §160 Abs1;

Beachte

Besprechung in:RZ 1991/5, S 128; AnwBl 1991/8, S 573;

Rechtssatz

Die Unbedenklichkeitsbescheinigung ist zwar eine öffentliche Urkunde, jedoch kein Bescheid, sondern eine bloße, der Rechtskraft nicht fähige Mitteilung an das Grundbuchsgericht, daß der Eintragung des Erwerbsvorganges Bedenken der Abgabenbehörde nicht entgegenstehen. Derartige Mitteilungen und Beurkundungen können jederzeit widerrufen oder abgeändert werden, wenn sich ihre Unrichtigkeit herausstellt (Hinweis E 23.10.1961, 977/58, VwSlg 2517 F 1961 und E 28.3.1985, 83/16/0009, VwSlg 5984 F/1985).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989160211.X02

Im RIS seit

24.10.2001

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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