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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §160 Abs1;Beachte
Besprechung in:RZ 1991/5, S 128; AnwBl 1991/8, S 573;Rechtssatz
Die Unbedenklichkeitsbescheinigung ist zwar eine öffentliche Urkunde, jedoch kein Bescheid, sondern eine bloße, der Rechtskraft nicht fähige Mitteilung an das Grundbuchsgericht, daß der Eintragung des Erwerbsvorganges Bedenken der Abgabenbehörde nicht entgegenstehen. Derartige Mitteilungen und Beurkundungen können jederzeit widerrufen oder abgeändert werden, wenn sich ihre Unrichtigkeit herausstellt (Hinweis E 23.10.1961, 977/58, VwSlg 2517 F 1961 und E 28.3.1985, 83/16/0009, VwSlg 5984 F/1985).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989160211.X02Im RIS seit
24.10.2001Zuletzt aktualisiert am
26.06.2017