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L92056 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe SteiermarkNorm
AVG §3 litc;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 86/07/0284 E 31. März 1987 RS 3Stammrechtssatz
Die Begründung eines WOHNSITZES setzt einen tatsächlichen ununterbrochenen Aufenthalt an diesem Ort nicht voraus, vielmehr kann auch ein aus einem bestimmten Anlaß zeitlich beschränkter Aufenthalt einen Wohnsitz begründen, wobei der polizeilichen Anmeldung kein entscheidendes Gewicht beizumessen ist.
Schlagworte
Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990190009.X03Im RIS seit
13.07.2001Zuletzt aktualisiert am
15.10.2009