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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
LMG 1975 §20;Rechtssatz
Übliche Transportvorgänge und übliche Feilhaltevorgänge und Verkaufsvorgänge (zB Präsentieren der Ware) im Verkaufslokal sind kein "Lagern", bei dem die Lagerbedingungen einzuhalten wären (vgl Barfuß-Pindur-Smolka, Lebensmittelrecht zum "Handelsbrauch im Verkehr mit Lebensmitteln iZm Lagerung und Gattungsbezeichnung für Bestandteile und Zusatzstoffe").
Schlagworte
Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 Lagern HandelsbrauchEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989100201.X02Im RIS seit
11.07.2001