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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
GewO 1973 §103 Abs1 litb Z17;Rechtssatz
Nichtstattgebung - Untersagung der Ausübung eines angemeldeten Gewerbes - Die Ausübung eines Gewerbes (hier Filmproduktion" gem § 103 Abs 1 lit b Z 17 GewO 1973) durch einen Geschäftsführer, der nicht den gesetzlichen Voraussetzungen entspricht, indiziert das Vorliegen des Tatbestandsmerkmales zwingender öffentlicher Interessen, die als solche der Zuerkennung einer aufschiebenden Wirkung entgegenstehen (Hinweis B 1.6.1990, AW 90/04/0030)
Schlagworte
Zwingende öffentliche InteressenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:AW1990040090.A01Im RIS seit
19.11.1990