RS Vwgh 1990/11/19 90/19/0413

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Veröffentlicht am 19.11.1990
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/04 Arbeitsrecht allgemein

Norm

AZG §12 Abs1;
AZG §14 Abs2;
VStG §5 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 90/19/0281 E 24. September 1990 RS 1

Stammrechtssatz

Da zum Tatbestand der Verwaltungsübertretungen des § 12 Abs 1 erster Satz AZG und des § 14 Abs 2 erster Satz AZG weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr gehört und die bezogenen Verwaltungsvorschriften nichts über das zur Strafbarkeit erforderliche Verschulden bestimmen, handelt es sich bei diesen Übertretungen um Ungehorsamsdelikte im Sinne des § 5 Abs 1 VStG. Der Beschuldigte hat daher glaubhaft zu machen, daß ihm die Einhaltung der objektiv verletzten Verwaltungsvorschriften ohne sein Verschulden unmöglich war; er muß demnach initiativ alles, was für seine Entlastung spricht, darlegen und unter Beweis stellen, um der Behörde eine Beurteilung zu ermöglichen, ob sein Vorbringen geeignet sei, im Falle seiner Richtigkeit eine Schuldlosigkeit zu erweisen (Hinweis E 27.9.1988, 87/08/0026).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990190413.X02

Im RIS seit

08.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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