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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
LMG 1975 §20;Rechtssatz
Bei der Verwaltungsübertretung nach § 74 Abs 5 Z 3 iVm § 20 LMG handelt es sich um eine Begehung der Tat durch Unterlassung. Zur Konkretisierung des Tatvorwurfes ist daher die individualisierte Beschreibung jener Handlungen im Spruch erforderlich, die der Täter hätte setzen müssen (Hinweis E 26.2.1990, 89/10/0202).
Schlagworte
"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff UnterlassungsdeliktEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989100201.X01Im RIS seit
11.07.2001