RS Vwgh 1990/11/19 90/19/0413

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Veröffentlicht am 19.11.1990
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/04 Arbeitsrecht allgemein

Norm

AZG §15 Abs1;
VStG §44a litb;
VStG §44a Z2 impl;

Beachte

Die Beschwerdefälle 90/19/0404, 90/19/0405, 90/19/0406, 90/19/0407, 90/19/0409, 90/19/0418, 90/19/0420, 90/19/0427, 90/19/0428 und 90/19/0430 wurden am 19.11.1990 im gleichen Sinne erledigt;

Rechtssatz

Sofern als verletzte Verwaltungsvorschrift nur § 15 AZG ohne weitere Differenzierung angegeben wurde, ist darin keine Rechtswidrigkeit zu erblicken, wenn zufolge der Umschreibung des Tatbildes die Zuordnung der erwiesenen Tat zum Tatbestand des § 15 Abs 1 AZG klar ist (Hinweis E 30.5.1989, 88/08/0184).

Schlagworte

Mängel im Spruch unvollständige Angabe der verletzten Verwaltungsvorschrift

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990190413.X01

Im RIS seit

08.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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