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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AZG §15 Abs1;Beachte
Die Beschwerdefälle 90/19/0404, 90/19/0405, 90/19/0406, 90/19/0407, 90/19/0409, 90/19/0418, 90/19/0420, 90/19/0427, 90/19/0428 und 90/19/0430 wurden am 19.11.1990 im gleichen Sinne erledigt;Rechtssatz
Sofern als verletzte Verwaltungsvorschrift nur § 15 AZG ohne weitere Differenzierung angegeben wurde, ist darin keine Rechtswidrigkeit zu erblicken, wenn zufolge der Umschreibung des Tatbildes die Zuordnung der erwiesenen Tat zum Tatbestand des § 15 Abs 1 AZG klar ist (Hinweis E 30.5.1989, 88/08/0184).
Schlagworte
Mängel im Spruch unvollständige Angabe der verletzten VerwaltungsvorschriftEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990190413.X01Im RIS seit
08.11.2001Zuletzt aktualisiert am
06.08.2009