RS Vwgh 1990/11/19 90/19/0413

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.11.1990
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §22 Abs1;

Beachte

Die Beschwerdefälle 90/19/0404, 90/19/0405, 90/19/0406, 90/19/0407, 90/19/0409, 90/19/0418, 90/19/0420, 90/19/0427, 90/19/0428 und 90/19/0430 wurden am 19.11.1990 im gleichen Sinne erledigt;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/02/26 90/19/0042 2

Stammrechtssatz

Nach § 22 Abs 1 VStG sind die Strafen nebeneinander zu verhängen, wenn jemand durch verschiedene selbständige Taten mehrere Verwaltungsübertretungen begangen hat oder eine Tat unter mehrere einander nicht ausschließende Strafdrohungen fällt. Strafdrohungen schließen einander dann aus, wenn nicht jedes Tatbild für sich allein und beide gleichzeitig verwirklicht werden können, also die Verwirklichung des einen Tatbestandes die Verwirklichung des anderen zwingend nach sich zieht (Hinweis E 30.6.1977, 1049/76, VwSlg 9366 A/1977).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990190413.X07

Im RIS seit

08.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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