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43 WehrrechtNorm
B-VG Art83 Abs2Leitsatz
Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch die Fortsetzung eines Disziplinarverfahrens gegen einen auch als Personalvertreter tätigen Bediensteten des Bundesheeres nach aufhebendem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes; keine Gesetzwidrigkeit bei Einrichtung eines Senates der Disziplinarkommission beim Heeresgebührenamt; keine Überschreitung der Freigabe der disziplinarrechtlichen Verfolgung eines Personalvertreters durch den Dienststellenausschuss; keine Verletzung der MeinungsäußerungsfreiheitSpruch
Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch in Rechten wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm verletzt worden.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. 1. Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er versieht als Vizeleutnant des österreichischen Bundesheeres Dienst bei der Stabskompanie des Jägerregimentes 5 im Jägerbataillon 17. Der Beschwerdeführer ist außerdem Personalvertreter.
2.1. Mit rechtskräftigem Urteil des Bezirksgerichtes für Strafsachen in Graz vom 6. Mai 1997 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der üblen Nachrede gemäß §111 Abs1 StGB zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen a ATS 250,- verurteilt.
2.2. Mit Schreiben vom 4. Dezember 1998 erstattete der Beschwerdeführer gemäß §67 Abs2 Heeresdisziplinargesetz 1994, BGBl. 522 (im Folgenden: HDG), Selbstanzeige. Darin heißt es wie folgt:
"Auf Grund des Antrages [des Kompaniekommandanten] an den Dienststellenausschuß ... um Freigabe des [Beschwerdeführers] gem. §28 B-PVG mit der Begründung:
'Verurteilung wegen des Vergehens der üblen Nachrede nach §111 Abs1 StGB. Begründeter Verdacht einer Verletzung gem. §3 ADV Abs2 zweiter Satz festgelegten Pflicht zur Kameradschaft' wird um Klärung dieser Vorwürfe zu gewährleisten eine Selbstanzeige gemäß §67 Abs2 des Heeresdisziplinargesetzes 1994 (HDG 1994) erstattet."
Unter Bezugnahme auf die Selbstanzeige des Beschwerdeführers beantragte die Disziplinarkommission für Unteroffiziere beim Militärkommando Steiermark beim zuständigen Dienststellenausschuss dessen "Freigabe" gemäß §28 Bundes-Personalvertretungsgesetz, BGBl. 1967/133 (im Folgenden: PVG), die mit Schreiben vom 23. Dezember 1998 auch erteilt wurde.
2.3. Mit Beschluss vom 15. April 1999 leitete die Disziplinarkommission für Soldaten beim Bundesministerium für Landesverteidigung (im Folgenden: Disziplinarkommission) gemäß §71 HDG ein Disziplinarverfahren gegen den Beschwerdeführer ein. Seine dagegen erhobene Berufung wurde von der Berufungskommission beim Bundeskanzleramt als unbegründet abgewiesen.
2.4. In weiterer Folge verfügte die Disziplinarkommission mit Bescheid vom 21. Oktober 1999 gemäß §72 Abs1 HDG die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Begründend wurde dabei im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer habe seine Dienstpflichten dadurch verletzt, dass er
"sowohl seinen Vorgesetzten Obst. P als auch Vzlt. S in einer am 11. März 1996 an die Staatsanwaltschaft Graz gerichteten Sachverhaltsdarstellung und für Dritte wahrnehmbaren Weise eines unehrenhaften Verhaltens bezichtigt hat, indem er den Verdacht des Amtsmissbrauchs durch die Behauptungen, dass im Jahre 1995 von Vzlt. S eine nicht unbeträchtliche Anzahl von Überstunden für seine Tätigkeit als Personalvertreter und Diätenabrechnungen und Fahrtkosten für die Teilnahme an Zentralausschusssitzungen mit Wissen des Kommandanten Obst. P in Rechnung gestellt habe, erhoben hatte, die sich aber als unwahre Anschuldigungen herausgestellt hatten und er sich somit in unkameradschaftlicher Art und Weise gegenüber seinem Vorgesetzten und einem Gleichrangigen verhalten hat."
Der Beschwerdeführer stehe auf Grund dieses Verhaltens im Verdacht, sowohl gegen die allgemeinen Dienstpflichten eines Beamten gemäß §43 Abs2 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, BGBl. 333 (im Folgenden: BDG), als auch gegen die allgemeinen Pflichten eines Soldaten gemäß §3 Abs6 der Allgemeinen Dienstvorschriften für das Bundesheer, BGBl. 1979/43 (im Folgenden: ADV), verstoßen und dadurch eine Pflichtverletzung iSd. §2 Abs1 HDG begangen zu haben.
2.5.1. Mit Eingabe vom 5. November 1999 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid Berufung wegen "Nichtigkeit" und beantragte u.a. die Aufhebung des "Einleitungsbeschlusses". Begründend führte er - unter Hinweis auf seine Funktion als Personalvertreter der Dienststelle Strass - zum einen aus, dass keine die disziplinarrechtliche Verfolgung deckende personalvertretungsrechtliche Auslieferung gegeben sei. Ein weiterer Nichtigkeitsgrund liege darin, dass nach einem Erlass des Bundesministers für Landesverteidigung die Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Landesverteidigung eingerichtet werde. Der Senatsvorsitzende müsse demgemäß ein Angehöriger der Zentralstelle sein; im vorliegenden Fall gehöre der Senatsvorsitzende jedoch einer nachgeordneten Dienststelle, nämlich dem Heeresgebührenamt, an, sodass dem erwähnten Erlass nicht entsprochen und von der Nichtzuständigkeit der Kommission auszugehen sei.
2.5.2. Mit Bescheid der Berufungskommission beim Bundeskanzleramt vom 20. Dezember 1999 wurde der solcherart bekämpfte Bescheid - freilich nicht aus den in der Berufung genannten Gründen, sondern auf Grund festgestellter Verfahrensmängel - aufgehoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die erste Instanz zurückverwiesen.
2.6. Daraufhin fasste die Disziplinarkommission für Soldaten beim Bundesministerium für Landesverteidigung - nach Durchführung weiterer Erhebungen - mit Bescheid vom 20. März 2000 einen neuerlichen Verhandlungsbeschluss, in dem die Anschuldigungspunkte wie folgt formuliert wurden:
"Vzlt F A [der Beschwerdeführer] wird beschuldigt, er habe seine Dienstpflichten dadurch verletzt, dass er
1. am 11. März 1996, ohne hiezu berechtigt zu sein, eine Sachverhaltsdarstellung an die Staatsanwaltschaft Graz betreffend seinen Vorgesetzten Oberst P als auch Vizeleutnant S gerichtet hat und
2. in der unter Punkt 1 genannten Sachverhaltsdarstellung seinen Vorgesetzten Obst P als auch Vzlt S in leichtfertiger Weise eines unehrenhaften Verhaltens bezichtigt hat.
Durch dieses Verhalten steht [der Beschwerdeführer] in Verdacht, in Punkt 1 gegen die Bestimmungen des §53 Abs1 BDG 1979 (Meldepflichten) in Punkt 2 gegen die Bestimmungen des §43 Abs2 BDG 1979 (Allg. Dienstpflichten) verstoßen und eine Pflichtverletzung im Sinne des §2 Abs1 HDG begangen zu haben."
2.7.1. Der Beschwerdeführer focht auch diesen Verhandlungsbeschluss mit Berufung - nunmehr an die Berufungskommission beim Bundesministerium für öffentliche Leistung und Sport (im Folgenden: Berufungskommission) - an und führte im Wesentlichen aus wie folgt:
"1) Ich bringe die Unzuständigkeit dieser Disziplinarkommission für Soldaten in I. Instanz vor:
Gemäß §15 Abs1 Z1 HDG 1994 ist in erster Instanz eine Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Landesverteidigung (BMLV) einzurichten.
Eingerichtet wurde diese 'Disziplinarkommission für Soldaten beim BMLV', aber nicht im BMLV, sondern organisatorisch bei einer dem BMLV nachgeordneten Dienststelle, wie es der Organisationsplan des Heeresgebührenamtes beweist. (Der Leiter des Heeresgebührenamtes übt daher auch die Dienstaufsicht über meinen zust. Senatsvorsitzenden aus.)
Die Bundesminister sind monokratisch organisierte Verwaltungsorgane, die den Bundesministerien vorstehen. Die Bundesministerien sind der behördliche Apparat, der den Bundesministern unmittelbar zur Verfügung steht.
Meiner Ansicht ist das 'beim BMLV' wie 'im BMLV (Zentralstelle)' zu verstehen. Dafür spricht auch §7 BMG 1986 (Einrichtung der Bundesministerien), in dem die Gliederung des Bundesministeriums festgelegt ist.
Würde ihre Auffassung dem Gesetz entsprechen, könnten alle BMLV-Kommissionen bei irgendeinem Kdo bzw. Dienststelle im Bereich des BMLV organisatorisch eingerichtet werden.
...
3) Die beabsichtigte Erstattung einer Disziplinaranzeige gegen einen Bediensteten ist gemäß §9 Abs3 litc PVG dem DA schriftlich mitzuteilen - parallele Bestimmung im §22 HDG. Für mich als Personalvertreter finden aber die speziellen Bestimmungen des §28 PVG Anwendung.
Es stimmt schon, dass die Zustimmung des DA zur Verfolgung
sachverhalts- und nicht tatbestandsbezogen zu sehen ist. Die
Disziplinarkommission für UOCh beim Militärkommando ST hat mit
Schreiben ... vom 11.12.1998 die Freigabe auf Grund der Selbstanzeige
vom 4.12.1998 beantragt, ohne einen Sachverhalt dem DA mitzuteilen.
Daraufhin hat der DA mit Schreiben ... vom 23.12.1998 die Freigabe
erteilt. Mit Schreiben ... vom 1.9.1999 hat der DA seine Freigabe vom
23.12.1998 insofern eingeschränkt, als dass er mich nur für den vorgebrachten §3 ADV Abs2 zweiter Satz 'festgelegten Pflicht zur Kameradschaft' zur disziplinären Würdigung freigegeben hat.
Würde die Disziplinarkommission für Soldaten beim BMLV bei der disziplinären Würdigung sachverhaltsmäßig nun darüber hinaus gehen, würde sie verfassungswidrig (Verletzung des gesetzlichen Richters) handeln."
2.7.2. Mit Bescheid der Berufungskommission vom 20. Juni 2000 wurde der Berufung teilweise Folge gegeben und der angefochtene Verhandlungsbeschluss entsprechend abgeändert; im Übrigen wurde der Verhandlungsbeschluss bestätigt.
2.8. Gegen diesen Berufungsbescheid erhob der Beschwerdeführer gemäß Art144 B-VG Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Mit Erkenntnis vom 26. November 2001, B1444/00, hob der Verfassungsgerichtshof den angefochtenen Bescheid wegen Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz auf. Begründend wurde im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
"Im Erkenntnis VfSlg. 10.057/1984 nahm der Verfassungsgerichtshof mit Beziehung auf seine Vorjudikatur (vgl. insbesondere VfSlg. 9293/1981) unter dem Aspekt einer Gleichheitsverletzung infolge Willkür der entscheidenden Behörde den Standpunkt ein, dass eine in die Verfassungssphäre reichende Mangelhaftigkeit dann vorliegt, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen kein Begründungswert zukommt. Nach Ansicht des Gerichtshofes, der bei diesem Standpunkt bleibt, gilt dies umso mehr im hier gegebenen Fall, in dem die Behörde einen besonders wichtigen Teil ihrer Entscheidung der Partei gegenüber begründungslos trifft. Ein solcher Fehler wiegt nicht weniger schwer als das vom Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung zum Gleichheitsgebot (zB VfSlg. 9660/1983) als gravierend gewertete Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt.
Die Begründung der Berufungskommission für ihre mit der vorliegenden Beschwerde bekämpfte Entscheidung erschöpft sich in dem Hinweis, dass die in der Berufung geltend gemachten Einwände bereits im Rahmen der gegen den (ersten) Verhandlungsbeschluss der Disziplinarkommission vom 21. September 1999 eingebrachten Berufung inhaltsgleich geltend gemacht und von der Berufungskommission in der damals ergangenen Berufungsentscheidung vom 20. Dezember 1999 ausführlich behandelt und als nicht zutreffend erkannt worden seien. Zur Vermeidung von Wiederholungen werde auf die Begründung der vorgenannten Berufungsentscheidung verwiesen.
In der Beschränkung auf diesen Verweis liegt aber nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zum Gleichheitsrecht (vgl. etwa VfSlg. 9293/1981, 10.057/1984, 10.997/1986, 11.851/ 1988, 12.476/1990, VfGH 27.11.2000 B1019/98) eine in die Verfassungssphäre reichende Mangelhaftigkeit des angefochtenen Bescheides."
3. Im Lichte dieses Erkenntnisses hatte die Berufungskommission über die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der Disziplinarkommission für Soldaten beim Bundesministerium für Landesverteidigung vom 20. März 2000 erneut zu entscheiden. Mit dem nunmehr beim Verfassungsgerichtshof bekämpften Bescheid der Berufungskommission vom 29. April 2002 wurde der Berufung gemäß §66 Abs4 AVG iVm. §§72 Abs1 und 72a HDG
"1. in den Punkten 1 und 3 keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid in Punkt 2 bestätigt,
2. in Punkt 2 Folge gegeben und das Disziplinarverfahren hinsichtlich des Punktes 1 des angefochtenen Bescheides gemäß §72 Abs1 Z2 HDG 1994 eingestellt."
Der Verhandlungsbeschluss wurde dahingehend abgeändert, dass der Spruch nunmehr wie folgt lautet:
"Vzlt. A F [der Beschwerdeführer] wird beschuldigt, er habe seine Dienstpflichten dadurch verletzt, dass er am 11. März 1996 in einer Sachverhaltsdarstellung an die Staatsanwaltschaft Graz seinen Vorgesetzten Obst J P P wie auch Vzlt. H S in leichtfertiger Weise eines unehrenhaften Verhaltens bezichtigt hat.
Durch dieses Verhalten steht Vzlt. A F im Verdacht, gegen die Bestimmungen des §43 Abs2 BDG 1979 (Allg. Dienstpflichten) verstoßen und eine Pflichtverletzung im Sinne des §2 Abs1 HDG begangen zu haben."
Begründend wird zu den hier relevanten Fragen im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
Die vom Beschwerdeführer in Punkt 1 der Berufung vertretene Rechtsansicht, wonach der Senatsvorsitzende der Disziplinarkommission nur ein Angehöriger des Bundesministeriums für Landesverteidigung sein dürfe, entbehre der normativen Deckung. §15 Abs1 HDG sehe vor, dass Kommissionen im Disziplinarverfahren beim Bundesministerium für Landesverteidigung einzurichten seien, daraus könne aber keine Verpflichtung des Bundesministers erkannt werden, diese Kommissionen direkt in der Zentralstelle des Bundesministeriums für Landesverteidigung einzurichten. Wie vom Beschwerdeführer selbst dargestellt, seien die Disziplinarkommissionen lediglich organisatorisch beim Heeresgebührenamt eingerichtet worden. Diese organisatorische Maßnahme sei gemäß §20 Abs2 HDG unter den Gesichtspunkten der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit gesetzt worden. Der vom Beschwerdeführer andedeuteten Gebundenheit (Ausübung der Dienstaufsicht durch den Leiter des Heeresgebührenamtes) der Kommissionsmitglieder stehe §15 Abs5 HDG entgegen, der deren Unabhängigkeit verfassungsrechtlich garantiere.
Der in Punkt 3 der Berufung vertretenen Auffassung, dass die Freigabe des Beschwerdeführers als Personalvertreter nur für den §3 Abs2 zweiter Satz ADV erteilt worden sei, sei zu entgegnen, dass die Zustimmung der Personalvertretung zur Verfolgung sachverhalts- und nicht tatbestandsbezogen zu sehen sei. Die Zustimmung werde demnach zur Verfolgung hinsichtlich eines Sachverhaltes, nicht hinsichtlich dessen rechtlicher Würdigung erteilt. Die rechtliche Wertung des dem Beschwerdeführer im Verdachtsbereich angelasteten Verhaltens, das auch der Personalvertretung bekannt gewesen sei, sei letztlich Aufgabe der Disziplinarkommission im abschließenden Disziplinarverfahren.
4. Gegen diesen Berufungsbescheid wendet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter (Art83 Abs2 B-VG) und auf freie Meinungsäußerung (Art13 StGG, Art10 EMRK) gerügt und die kostenpflichtige Aufhebung des bekämpften Bescheides begehrt wird. Der Beschwerdeführer führt aus, die belangte Behörde habe ihre Entscheidung - bei gleichlautendem Spruch - nunmehr mit weitergehenden Ausführungen begründet und damit jenen krassen Begründungsmangel beseitigt, dem zu Folge der Bescheid vom 20. Juni 2000 vom Verfassungsgerichtshof behoben worden war. Im Vordergrund der vorliegenden Beschwerde stehe daher nunmehr Art83 Abs2 B-VG, und zwar einerseits im Zusammenhang mit der Konstituierung der Disziplinarkommission 1. Instanz und andererseits im Hinblick auf die Abgrenzung der Wirksamkeit seiner "Auslieferung" durch die Personalvertretung. Zudem erachte er sich im Grundrecht auf freie Meinungsäußerung verletzt.
Im Einzelnen begründet der Beschwerdeführer seine Vorwürfe wie folgt:
"I. Verletzung des verfassungsgesetzlich geschützten Rechtes auf den gesetzlichen Richter nach Art.83 Abs2 B-VG
1. Gesetzwidrige Konstituierung der Disziplinarkommission
1. Instanz
Nach der Judikatur des Hohen Verfassungsgerichtshofes wird durch die Entscheidung einer Kollegialbehörde, die nicht gesetzeskonform konstituiert ist, das verfassungsgesetzlich geschützte Recht auf den gesetzlichen Richter verletzt (VfSlg 13.932 u.a.). Dieser Fall ist in concreto verwirklicht. Die erstinstanzlich tätig gewordene Behörde nennt sich zwar 'Disziplinarkommission für Soldaten beim Bundesministerium für Landesverteidigung', ist aber nicht als eine Organisationseinheit bei diesem Ministerium konstituiert worden. Vielmehr wurde sie bei einer untergeordneten Dienststelle eingerichtet und das widerspricht zweifellos dem Gesetz. Nach §15 Absl HDG sind die gegenständlichen Disziplinarkommissionen sämtliche 'beim Bundesministerium für Landesverteidigung einzurichten'. Diese Gesetzesbestimmung kann somit denkbarerweise nicht dahingehend verstanden werden, dass es schon genügt, wenn in der Behördenbezeichnung die Formulierung 'beim Bundesministerium für Landesverteidigung' aufscheint. Es muss vielmehr eine organisatorische Ein- oder Angliederung an das Ministerium bestehen, ansonsten ist dem Gesetzesauftrag nicht entsprochen. In concreto fehlt es an dieser Ein- oder Angliederung, es besteht hinsichtlich der zuständigen Behörde ein gesetzwidriger Zustand, das verfassungsgesetzlich geschützte Recht auf den gesetzlichen Richter ist verletzt.
Wenn die belangte Behörde nunmehr argumentiert, die gegenständliche Disziplinarkommission sei 'lediglich organisatorisch' beim Heeresgebührenamt (und nicht beim Bundesministerium für Landesverteidigung) eingerichtet, so lässt sie die Angabe darüber vermissen, was jenes im Vordergrund stehende Kriterium sein soll, welches als bestimmend dafür dienen kann, trotzdem von einer 'Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Landesverteidigung' zu sprechen. Ein solches Kriterium ist nicht ersichtlich und auch nicht vorhanden. Es bedeutet daher die Konstituierung außerhalb des Ministeriums ganz zweifellos einen Widerspruch zur Gesetzesanordnung und damit die Verletzung des verfassungsgesetzlich geschützten Rechtes auf den gesetzlichen Richter im vorstehenden Sinne - die belangte Behörde kann dem nichts Stichhältiges entgegen setzen. Das gilt auch angesichts des sinngemäßen Argumentes, dass wegen der Weisungsungebundenheit der Mitglieder der Disziplinarkommission deren Eingliederung in die eine oder andere Behörde ohne Auswirkung sei. Eine solche Überlegung ist einerseits grundsätzlich nicht geeignet, eine ausdrückliche Gesetzesanordnung zu ignorieren und andererseits bedeutet Weisungsungebundenheit noch längst nicht eine richterliche Unabhängigkeit - ansonsten bräuchten diese Richter nicht noch zusätzlich durch Unversetzbarkeit etc. abgesichert zu werden.
2. Grenzen der Wirksamkeit der 'Auslieferung' durch die Personalvertretung
Nach §28 PVG dürfen Personalvertreter wegen Äußerungen oder Handlungen nur mit Zustimmung des Ausschusses, dem sie angehören, dienstrechtlich zur Verantwortung gezogen werden. In meiner Berufung habe ich mich darauf gestützt, dass sich aus einem dazu ergangenen Erlass ergibt, dass das Ersuchen um die Zustimmung - und damit auch diese selbst - auf einen konkreten Sachverhalt bezogen sein muss. Das gilt meines Erachtens auch unabhängig von dieser Erlassregelung, sodass die Frage nicht näher erörtert werden muss, ob es sich dabei überhaupt um eine gehörig kundgemachte und damit wirksame Norm handelt.
Auf den konkreten Fall angewendet bedeutet das, dass durch meine Selbstanzeige sowie die Anknüpfung daran sowohl im Auslieferungsersuchen wie auch in der Auslieferungserklärung der Auslieferungstatbestand mit der Umschreibung in meiner Selbstanzeige definiert ist. Diese hat sich auf den Tatbestand der Verletzung der Pflicht zur Kameradschaft beschränkt. Ich bin der Meinung, dass es hiebei nicht nur um eine bestimmte rechtliche Wertung, sondern auch um einen anderen Tatsachenkomplex geht, als nach §43 Abs2 BDG 1979. Diese Norm stellt auf korrektes Verhalten als Voraussetzung für Vertrauen in eine korrekte Dienstverrichtung ab und in einer bloßen Unkameradschaftlichkeit kann noch nicht eine Verletzung dieser Norm erblickt werden.
Die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen einen Personalvertreter ohne Zustimmung im Sinne des §28 PVG stellt eine Inanspruchnahme einer gesetzlich nicht gegebenen Zuständigkeit dar und verstößt zufolge dessen gegen Art.83 Abs2 B-VG (VfGH vom 22.6.1971, B40/71, und vom 14.10.1975, B373/74).
II. Verletzung des Grundrechtes auf freie Meinungsäußerung
Außer Streit steht, dass ich subjektiv gutgläubig einen Verdacht auf pflichtwidriges bzw. auf strafgesetzwidriges Verhalten gegen andere Heeresangehörige geäußert habe, und zwar ohne irgendeinen verbalen Exzess, also insbesondere ohne eine Verwendung von Schimpfworten oder irgendwelchen sonstigen, über den Sachzusammenhang mit dem geäußerten Verdacht hinausgehende Bemerkungen. Damit ist zweifellos das Recht auf freie Meinungsäußerung in seinem Kernbereich angesprochen. Es kann im gegenständlichen Fall dahingestellt bleiben, was angesichts dieses Grundrechtsschutzes [die] Bindungswirkung der strafgerichtlichen Verurteilung nach §111 StGB zufolge §95 BDG 1979 für eine Bedeutung hat. Da diese Gerichtsverurteilung jedenfalls nur die Verletzung einer bestimmten Person (bestimmter Personen) in ihrer Ehre zum Ausdruck bringt, ist damit zweifellos keinesfalls zwingend die Konsequenz verknüpft, dass auch eine Dienstpflichtverletzung vorliegen müsse. Das aber heißt, dass die Disziplinarbehörden vollkommen frei darin sind, trotz bzw. unbeschadet dieser Gerichtsentscheidung dem Grundrecht auf freie Meinungsäußerung Rechnung zu tragen.
Damit ist in concreto die disziplinarrechtliche Verfolgung unzulässig. Gewiss wird das Interesse des in seiner Ehre Beleidigten für diesen dem Recht auf freie Meinungsäußerung vorgehen. Behördlicherseits aber bzw. aus der Sicht des Dienstgebers ist vor allem das Interesse daran zu beachten, dass Verdachtsmomente für Dienstpflichtverletzungen frei geäußert werden können, von Bedeutung. Das öffentliche Interesse daran wird auch durch §114 StGB zum Ausdruck gebracht. Es ist undenkbar, dass Gesichtspunkten der Kameradschaft eine höherrangige Bedeutung beigemessen wird.
Es kann weiters keinem Zweifel unterliegen, dass das Recht auf freie Meinungsäußerung nicht erst durch eine ein Verfahren gänzlich abschließende Strafentscheidung verletzt wird, sondern auch schon durch eine auf Strafverfolgung im weiteren Sinne zielende Entscheidung, die mit diesem Grundrecht unvereinbar ist. Genau das trifft hier zu, es liegt daher auch eine Verletzung [des] verfassungsrechtlich und durch die MRK geschützten Rechtes auf freie Meinungsäußerung vor."
5. Die Berufungskommission als belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie den Beschwerdeausführungen entgegentritt und beantragt, die Beschwerde abzuweisen.
II. Der Verfassungsgerichtshof hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:
1.1. Der Beschwerdeführer macht im ersten Punkt seiner Beschwerde die Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter geltend. Er erachtet sich in diesem Grundrecht in zweifacher Hinsicht verletzt:
Zum einen bringt er vor, die erstinstanzlich tätig gewordene Behörde nenne sich zwar "Disziplinarkommission für Soldaten beim Bundesministerium für Landesverteidigung", sei jedoch bei einer untergeordneten Dienststelle eingerichtet, was zweifellos einen Widerspruch zur Gesetzesanordnung bedeute. Zum anderen stelle die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen einen Personalvertreter ohne Zustimmung iSd. §28 PVG die Inanspruchnahme einer gesetzlich nicht gegebenen Zuständigkeit dar. Eine solche Zustimmung sei aber in seinem Fall nicht erteilt worden, da sowohl im Auslieferungsersuchen als auch in der Auslieferungserklärung der Auslieferungstatbestand mit der Umschreibung in seiner Selbstanzeige definiert gewesen sei. Diese habe sich aber auf die Verletzung der Pflicht zur Kameradschaft beschränkt; eine Verletzung seiner allgemeinen Beamten-Dienstpflichten gemäß §43 Abs2 BDG 1979 sei davon nicht umfasst und daher auch nicht Gegenstand der Zustimmung gewesen.
1.2. Das Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter wird durch den Bescheid einer Verwaltungsbehörde verletzt, wenn die Behörde eine ihr gesetzlich nicht zukommende Zuständigkeit in Anspruch nimmt oder in gesetzwidriger Weise ihre Zuständigkeit ablehnt (zB VfSlg. 9696/1983). Dieses Recht wird aber auch dann verletzt, wenn eine gesetzwidrig errichtete Behörde entschieden hat (vgl. VfSlg. 2710/1954, 5866/1968).
1.3. Die im vorliegenden Zusammenhang maßgebenden Bestimmungen des §3 der Allgemeinen Dienstvorschriften für das Bundesheer, BGBl. 1979/43, des §15 Heeresdisziplinargesetz 1994, BGBl. 522, idF BGBl. I 1998/99, sowie des §28 Bundes-Personalvertretungsgesetz, BGBl. 1967/133 idF BGBl. 1987/310, lauten auszugsweise wie folgt:
"§3. Allgemeine Pflichten des Soldaten
Allgemeines Verhalten
(1) Der Soldat hat auf Grund seiner Verantwortung für eine erfolgreiche Landesverteidigung jederzeit bereit zu sein, mit allen seinen Kräften den Dienst zu erfüllen. Er hat alles zu unterlassen, was das Ansehen des Bundesheeres und das Vertrauen der Bevölkerung in die Landesverteidigung beeinträchtigen könnte.
(2) Der Soldat steht auf Grund der ihm übertragenen Aufgabe, sein Vaterland und sein Volk zu schützen und mit der Waffe zu verteidigen, in einem besonderen Treueverhältnis zur Republik Österreich. Er ist im Rahmen dieses Treueverhältnisses insbesondere zur Verteidigung der Demokratie und der demokratischen Einrichtungen sowie zu Disziplin, Kameradschaft, Gehorsam, Wachsamkeit, Tapferkeit und Verschwiegenheit verpflichtet.
...
Kameradschaft
(6) Alle Soldaten haben ihren Kameraden mit Achtung zu begegnen, sie vor unnötiger Gefährdung zu bewahren und ihnen in Not und Gefahr beizustehen.
Äußeres Verhalten
(7) Auch das äußere Verhalten des Soldaten muß der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die der Dienst als Soldat erfordert. Zu einem solchen Verhalten ist der Soldat gegenüber jedermann verpflichtet, gleichgültig, ob im oder außer Dienst, ob in Uniform oder in Zivil."
"Kommissionen im Disziplinarverfahren
§15. (1) Als Kommissionen im Disziplinarverfahren sind für Soldaten, die dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehören, und für Berufssoldaten des Ruhestandes beim Bundesministerium für Landesverteidigung einzurichten
1.
in erster Instanz eine Disziplinarkommission und
2.
in zweiter Instanz eine Disziplinaroberkommission.
(2) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 99/1998)
(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 99/1998)
(4) Jede Kommission im Disziplinarverfahren hat zu bestehen aus dem Vorsitzenden sowie der erforderlichen Zahl von Stellvertretern des Vorsitzenden und von weiteren Mitgliedern. Die Kommissionen haben in Senaten zu verhandeln und zu entscheiden.
(5) (Verfassungsbestimmung) Die Mitglieder von Kommissionen im Disziplinarverfahren sind in Ausübung ihrer Aufgaben nach diesem Bundesgesetz selbständig und unabhängig."
"§28. (1) Die Personalvertreter und die Mitglieder der Wahlausschüsse dürfen wegen Äußerungen oder Handlungen nur mit Zustimmung des Ausschusses, dem sie angehören, dienstrechtlich zur Verantwortung gezogen werden. ...
(2) Kommt der Ausschuß zu dem Ergebnis, daß die Äußerungen oder Handlungen nicht in Ausübung der Funktion erfolgt sind, so hat er die Zustimmung zu erteilen.
(3) Nach dem Ausscheiden aus der Funktion obliegt die Erteilung der Zustimmung dem ehemaligen Ausschuß und falls dieser nicht mehr besteht, dem Zentralausschuß."
1.4.1. Insoweit der Beschwerdeführer die Verletzung des Rechtes auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter durch die im Widerspruch zur Gesetzesanordnung erfolgte Konstituierung der in erster Instanz tätig gewordenen Disziplinarkommission geltend macht, ist er auf die Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage der HDG-Novelle BGBl. I 1998/99 (1191 Blg. NR 20. GP, S 12) zu verweisen, in der es auszugsweise heißt wie folgt:
"... ist als Schwerpunkt der gegenständlichen Novelle zum Heeresdisziplinargesetz 1994 eine Reduzierung der Kommissionen im Disziplinarverfahren auf eine Disziplinarkommission in erster Instanz und eine Disziplinaroberkommission in zweiter Instanz beabsichtigt. Diese Kommissionen werden für sämtliche Soldaten, die dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehören, und für Berufssoldaten des Ruhestandes zuständig sein. Durch diese umfassende Verringerung der Zahl der Kommissionen im Disziplinarverfahren und durch deren Einrichtung beim Bundesministerium für Landesverteidigung soll insbesondere eine erhebliche Verwaltungsvereinfachung und Effizienzsteigerung herbeigeführt werden. Überdies wird damit die Struktur der Kommissionen im Disziplinarverfahren nach dem Heeresdisziplinargesetz 1994 jener nach dem Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 weitgehend angeglichen. Schließlich wird durch die ins Auge gefaßte Neustrukturierung der Kommissionen auch eine weitgehende Vereinheitlichung der Spruchpraxis im militärischen Disziplinarverfahren bewirkt.
Eine territoriale Dislozierung einzelner Senate der Kommissionen im Disziplinarverfahren ist durch diese Neuregelung keinesfalls ausgeschlossen. Eine derartige Administrativmaßnahme ist vielmehr im Sinne der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit, speziell auch zur Vermeidung längerer An- und Rückreisewege aller Beteiligten in einem Disziplinarverfahren, nach den jeweiligen praktischen Erfordernissen im Vollziehungsweg ins Auge gefaßt."
Das Vorbringen des Beschwerdeführers steht sohin im klaren Widerspruch zu dem - aus den obzitierten Erläuterungen (vgl. insbes. den letzten Absatz des Zitates) hervorgehenden - Willen des Gesetzgebers. Die in der Beschwerde - angesichts der Einrichtung des für den Fall des Beschwerdeführers zuständigen Senates 6 der Disziplinarkommission beim Heeresgebührenamt in Graz - behauptete Gesetzwidrigkeit liegt demnach nicht vor.
1.4.2. Auch mit seinem weiteren Vorbringen ist der Beschwerdeführer nicht im Recht. Der Beschwerdeführer vertritt die Auffassung, die - im Hinblick auf seine Tätigkeit als Personalvertreter für eine disziplinarrechtliche Verfolgung erforderliche - Freigabe durch den Dienststellenausschuss gemäß §28 PVG sei nur im Hinblick auf die Prüfung der Frage einer allfälligen Verletzung der ihm obliegenden Pflicht zur Kameradschaft gemäß §3 Abs2 zweiter Satz ADV erfolgt.
Der Beschwerdeführer übersieht dabei, dass - worauf auch die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift zutreffend hinweist - die Zustimmung des Dienststellenausschusses sachverhaltsbezogen zu sehen ist. Das erhellt bereits aus einer näheren Betrachtung der entsprechenden Passage des §28 Abs1 PVG: "Die Personalvertreter ... dürfen wegen Äußerungen oder Handlungen ... zur Verantwortung gezogen werden", lässt sich überdies aber auch daraus erschließen, dass unter Zugrundelegung der vom Beschwerdeführer vertretenen Rechtsansicht der (disziplinarrechtlichen) Wertung der - nicht in Ausübung der Funktion als Personalvertreter erfolgten (vgl. §28 Abs2 PVG) - Äußerungen oder Handlungen im nachfolgenden Disziplinarverfahren vorgegriffen würde. Ein derartiges Verständnis kann dieser Regelung aber nicht beigemessen werden.
Die im vorliegenden Fall in erster Instanz tätig gewordene Disziplinarkommission hat daher, indem sie den mit der vorliegenden Beschwerde angefochtenen Verhandlungsbeschluss gefasst hat, keine Zuständigkeit in Anspruch genommen, die ihr gesetzlich nicht zukommt, sodass der Beschwerdeführer auch nicht aus diesem Grunde in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt wurde.
2. Der vom Beschwerdeführer darüber hinaus behauptete Verstoß gegen das Grundrecht auf Freiheit der Meinungsäußerung kommt im vorliegenden Fall schon deswegen nicht in Betracht, weil ein Verhandlungsbeschluss (hier: gemäß §72 Abs1 HDG) in einem Stadium des Verfahrens gefasst wird, in dem die Klärung des Sachverhaltes bloß im Verdachtsbereich erforderlich ist, wohingegen die abschließende Klärung der Sach- und Rechtsfragen dem nachfolgenden Disziplinarverfahren vorbehalten bleibt (vgl. zB VfSlg. 16.227/2001, 16.269/2001 mwN; siehe auch VwGH 18.3.1998, 97/09/0011 mwN). Angesichts dessen ist nicht erkennbar, inwiefern der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Verhandlungsbeschluss im Recht auf freie Meinungsäußerung verletzt worden wäre.
3. Die getroffene behördliche Entscheidung ist - zusammenfassend - also nicht mit einem in die Verfassungssphäre reichenden Mangel, der eine Verletzung des Beschwerdeführers in den geltend gemachten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten bewirkt, belastet. Ob der Entscheidung darüber hinaus eine in jeder Hinsicht richtige Gesetzesanwendung zu Grunde liegt, hat der Verfassungsgerichtshof nicht zu prüfen, und zwar auch nicht in dem - hier vorliegenden - Fall, dass eine Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof nicht in Betracht kommt (vgl. VfSlg. 14.658/1996, 16.174/2001 mwV).
Der Beschwerdeführer wurde sohin aus den in der Beschwerde vorgetragenen Erwägungen weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt. Das Beschwerdeverfahren hat auch nicht ergeben, dass dies aus anderen, in der Beschwerde nicht dargelegten Gründen der Fall gewesen wäre.
Die Beschwerde war daher abzuweisen.
4. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VfGG ohne vorangegangene mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.
Schlagworte
Dienstrecht, Disziplinarrecht, Meinungsäußerungsfreiheit, Militärrecht, Heeresdisziplinarrecht, Personalvertretung, KollegialbehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2003:B1089.2002Dokumentnummer
JFT_09968875_02B01089_00