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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
GewO 1973 §370 Abs2;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 90/19/0490 E 11. Mai 1992Rechtssatz
Ein vom Gewerbeinhaber bestellter gewerberechtlicher Geschäftsführer (dessen Bestellung von der zuständigen Behörde genehmigt wurde) ist lediglich für die Einhaltung der gewerberechtlichen Vorschriften verantwortlich (§ 39 Abs 1, § 370 Abs 2 GewO 1973); um solche handelt es sich jedoch bei den von der belangten Behörde als verletzt erachteten Vorschriften des KJBG 1987 nicht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990190484.X02Im RIS seit
19.11.1990