RS Vwgh 1990/11/19 90/19/0345

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Veröffentlicht am 19.11.1990
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §44a lita;
VStG §9 Abs6;

Beachte

90/19/0345 und 27 weitere Aktenzeichen

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/07/02 90/19/0053 3

Stammrechtssatz

Die Anwendung des § 9 Abs 6 VStG setzt die rechtswirksame Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten sowie die vorsätzliche Nichtverhinderung der vom verantwortlichen Beauftragten begangenen Tat voraus. Diese für die strafrechtliche Haftung nach der genannten Bestimmung erforderlichen Tatbestandselemente müssen daher auch bei der Umschreibung der als erwiesen angenommenen Tat im Sinne des § 44 lit a VStG im Spruch des Straferkenntnisses zum Ausdruck kommen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990190345.X01

Im RIS seit

19.11.1990

Zuletzt aktualisiert am

08.06.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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