RS Vwgh 1990/11/19 90/19/0450

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.11.1990
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §47;
VwGG §48 Abs1 Z1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1617/79 E 21. März 1980 RS 1

Stammrechtssatz

Dem Bfr ist kein Ersatz für Stempel zuzusprechen, wenn die dem VwGH vorgelegte Vollmacht bereits in anderen Verfahren verwendet worden ist.

Schlagworte

Stempelgebühren Kommissionsgebühren Barauslagean des Verwaltungsgerichtshofes Antrag auf Ersatz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990190450.X03

Im RIS seit

19.11.1990

Zuletzt aktualisiert am

26.04.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten