RS Vwgh 1990/11/19 90/19/0413

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.11.1990
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/04 Arbeitsrecht allgemein

Norm

AZG §12 Abs1;
AZG §14;
VStG §5 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 87/08/0026 E 27. September 1988 RS 3

Stammrechtssatz

Gerade deshalb, weil in der Regel eine unmittelbare Kontrolle der Einhaltung der Arbeitszeitvorschriften durch Lenker seitens des Arbeitgebers nicht zumutbar ist, kommt der Verpflichtung des Arbeitgebers, ein dem konkreten Betrieb entsprechendes Kontrollsystem einzurichten und darüber hinaus alle sonstigen im konkreten Betrieb möglichen und zumutbaren Maßnahmen zu treffen, die erforderlich sind, um die Einhaltung der Arbeitszeit sicherzustellen, wozu es zB gehört, die Arbeitsbedingungen und Entlohnungsmethoden so zu gestalten, dass sie keinen Anreiz zur Verletzung der Arbeitszeitvorschriften bieten, besondere Bedeutung zu. Nur wenn der Arbeitgeber im obgenannten Sinn beweist, dass ein Verstoß gegen Arbeitszeitvorschriften durch einen Lenker trotz Bestehens und Funktionierens eines solchen, von ihm im Einzelnen darzulegenden Systems ohne sein Wissen und ohne seinen Willen erfolgt ist, kann ihm der Verstoß in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht nicht zugerechnet werden. Die bloße Belehrung der Arbeitnehmer, die Bestimmungen des AZG und des ARG einzuhalten, wenn dies auch in Form einer Dienstanweisung erfolgte, sowie die stichprobenartige, regelmäßig durchgeführte Überwachung reichen jedoch nicht aus.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990190413.X03

Im RIS seit

08.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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