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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
LMG 1975 §20;Rechtssatz
Nicht unter den Begriff "Lagern" fallen nur einzelne, übliche Feilhaltevorgänge und Verkaufsvorgänge, nicht jedoch das Feilhalten von Lebensmitteln an sich.
Schlagworte
Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 HandelsbrauchEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989100201.X03Im RIS seit
11.07.2001