Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ForstG 1975 §49 idF 1987/576;Rechtssatz
Unter "Anlage" (§ 49 Abs 2 ForstG) ist die Gesamtheit der technischen Einrichtungen (inklusive der Nebeneinrichtungen) die für die Emissionen maßgebend sind und in einem engen räumlichen und betrieblichen Zusammenhang stehen, zu verstehen (vgl List-Schwarzer-Wischin, Luftreinhaltungsrecht für Betriebsanlagen, 199 Randziffer 2).
Schlagworte
Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 AnlageEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990100099.X04Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
26.05.2010