RS Vwgh 1990/11/19 90/19/0334

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Veröffentlicht am 19.11.1990
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §63 Abs1;

Rechtssatz

Legt der Beschuldigte im fortgesetzten Verfahren keine neuen Beweismittel vor, die zu einer Änderung der Sachverhaltsannahme in Ansehung des dem nunmehrigen Schuldspruch zugrundegelegten Verhaltens führen oder ergänzende Ermittlungen notwendig machen können, kann die Behörde bezüglich dieser Belange die vom VwGH bereits geprüften und nicht beanstandeten Sachverhaltsfeststellungen übernehmen, ohne gegen das Gesetz zu verstoßen (Hinweis Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, dritte Auflage, 737 f).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990190334.X02

Im RIS seit

19.11.1990

Zuletzt aktualisiert am

26.05.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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