RS Vwgh 1990/11/19 90/19/0007

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.11.1990
beobachten
merken

Index

L92056 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
SHG Stmk 1977 §42;

Rechtssatz

Geht aus der dem Sozialhilfeträger übermittelten "Sicherheitsmeldung" und den ihr angeschlossenen Beilagen hervor, daß die Patientin ohne Beschäftigung war, kein Arbeitslosengeld bezog und ihren Lebensunterhalt durch Einkünfte aus Männerbekanntschaften bestritt, es ihr also sowohl an einem geregelten Einkommen als auch an einem Versicherungsschutz mangelte, was noch durch die von der Patientin ausgefüllte und unterschriebene "Zahlungsunfähigkeits-Erklärung", in der sie angibt, keinerlei geregeltes Einkommen zu haben und daher nicht in der Lage zu sein, die anlaufenden Pflegegebühren zu bezahlen, erhärtet wird, sie lebt laut eigenen Angaben derzeit "von Unterstützung durch Ersparnisse und die Bekannte N", so wird dem Erfordernis Genüge getan, daß der ersatzberechtigte Dritte die Notlage des Hilfeempfängers durch schlüssiges Vorbringen glaubhaft zu machen hat. Berücksichtigt man zudem das Fehlen konkreter Anhaltspunkte für das Vorhandensein eigenen Vermögens, so ließen sich dem Vorbringen des ersatzberechtigten Dritten unter den hier gegebenen Umständen bei objektiver Betrachtung genügend Hinweise im Sinne der Glaubhaftmachung der Hilfsbedürftigkeit der Patientin entnehmen.

Schlagworte

Begründungspflicht Manuduktionspflicht Mitwirkungspflicht freie Beweiswürdigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990190007.X02

Im RIS seit

13.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten