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L92056 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe SteiermarkNorm
AVG §37;Rechtssatz
Geht aus der dem Sozialhilfeträger übermittelten "Sicherheitsmeldung" und den ihr angeschlossenen Beilagen hervor, daß die Patientin ohne Beschäftigung war, kein Arbeitslosengeld bezog und ihren Lebensunterhalt durch Einkünfte aus Männerbekanntschaften bestritt, es ihr also sowohl an einem geregelten Einkommen als auch an einem Versicherungsschutz mangelte, was noch durch die von der Patientin ausgefüllte und unterschriebene "Zahlungsunfähigkeits-Erklärung", in der sie angibt, keinerlei geregeltes Einkommen zu haben und daher nicht in der Lage zu sein, die anlaufenden Pflegegebühren zu bezahlen, erhärtet wird, sie lebt laut eigenen Angaben derzeit "von Unterstützung durch Ersparnisse und die Bekannte N", so wird dem Erfordernis Genüge getan, daß der ersatzberechtigte Dritte die Notlage des Hilfeempfängers durch schlüssiges Vorbringen glaubhaft zu machen hat. Berücksichtigt man zudem das Fehlen konkreter Anhaltspunkte für das Vorhandensein eigenen Vermögens, so ließen sich dem Vorbringen des ersatzberechtigten Dritten unter den hier gegebenen Umständen bei objektiver Betrachtung genügend Hinweise im Sinne der Glaubhaftmachung der Hilfsbedürftigkeit der Patientin entnehmen.
Schlagworte
Begründungspflicht Manuduktionspflicht Mitwirkungspflicht freie BeweiswürdigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990190007.X02Im RIS seit
13.07.2001