RS Vwgh 1990/11/19 90/19/0334

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Veröffentlicht am 19.11.1990
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §63 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1377/56 E 11. April 1957 RS 1

Stammrechtssatz

Wird der Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften behoben, ist die belangte Behörde zufolge der Vorschrift des § 63 Abs 1 VwGG nicht verpflichtet, den gesamten Akteninhalt neuerdings zu prüfen, sondern lediglich dazu, die Verfahrensvorschrift, deren Verletzung zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides geführt hat, nunmehr zu beachten. Ob und welche weiteren Ermittlungen durchzuführen sind, ergibt sich lediglich aus dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens, das die Einhaltung der früher verletzten Verfahrensvorschrift zeitigt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990190334.X01

Im RIS seit

19.11.1990

Zuletzt aktualisiert am

26.05.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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