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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AZG §14 Abs2;Beachte
Die Beschwerdefälle 90/19/0360 und 90/19/0362 wurden am 19.11.1990 im gleichen Sinne entschieden;Rechtssatz
Darin, daß im Straferkenntnis die verletzte Verwaltungsvorschrift mit § 14 bzw § 15 AZG ohne weitere Differenzierung angegeben wurde, ist keine Rechtswidrigkeit zu erblicken, wenn zufolge der jeweiligen Umschreibung des Tatbildes die Zuordnung der erwiesenen Tat zum Tatbestand des § 14 Abs 2 erster Teilsatz bzw § 15 Abs 1 AZG klar ist (Hinweis E 19.11.1990, 90/19/0413).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990190352.X01Im RIS seit
19.11.1990