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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §38;Rechtssatz
Die Beschwer einer Beschwerde gegen einen Aussetzungsbescheid (§ 281 Abs 1 BAO) fällt weg, sobald das ausgesetzte Berufungsverfahren durch Erlassung einer Berufungsvorentscheidung bzw einer Berufungsentscheidung (in der Sache selbst) abgeschlossen ist. Dies führt bei einer vor einer derartigen Erledigung erhobenen Beschwerde zur Gegenstandsloserklärung der Beschwerde und zur Einstellung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens.
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATIONEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989140057.X02Im RIS seit
20.11.1990