RS Vwgh 1990/11/20 89/14/0057

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Veröffentlicht am 20.11.1990
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §38;
BAO §281 Abs1;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Die Beschwer einer Beschwerde gegen einen Aussetzungsbescheid (§ 281 Abs 1 BAO) fällt weg, sobald das ausgesetzte Berufungsverfahren durch Erlassung einer Berufungsvorentscheidung bzw einer Berufungsentscheidung (in der Sache selbst) abgeschlossen ist. Dies führt bei einer vor einer derartigen Erledigung erhobenen Beschwerde zur Gegenstandsloserklärung der Beschwerde und zur Einstellung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens.

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989140057.X02

Im RIS seit

20.11.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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