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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §52;Rechtssatz
Sachverständige gem § 125 KFG sind auch zur Erstattung von Gutachten nach § 24 Abs 4 KFG berechtigt und haben dabei - ungeachtet dessen, daß ihre Tätigkeit im Einzelfall jeweils auf einem privatrechtlichen Vertrag beruht - öffentliche Aufgaben zu erfüllen.
Schlagworte
Sachverständiger AufgabenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990110094.X02Im RIS seit
19.03.2001