RS Vwgh 1990/11/20 90/18/0157

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Veröffentlicht am 20.11.1990
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
20/04 Erbrecht einschließlich Anerbenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs4;
AVG §8;
HöfeG Tir §5;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Auch dann, wenn die Berufungsbehörde zu Recht davon ausginge, dem Berufungswerber komme in dem auf Grund seines Antrages (hier: gem § 5 Tir HöfeG) eingeleiteten Genehmigungsverfahren keine Parteistellung zu, dürfte sie die Berufung nicht als unzulässig zurückweisen, sondern müßte den erstinstanzlichen Bescheid aufheben und das (ursprüngliche) Ansuchen zurückweisen. Wird die Berufung als unzulässig zurückgewiesen, so ist der Bescheid der Berufungsbehörde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufzuheben.

Schlagworte

Inhalt der Berufungsentscheidung Anspruch auf meritorische Erledigung (siehe auch Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Verfahrensrechtliche Entscheidung der Vorinstanz) Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG) Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger Zustellung Rechtliche Wertung fehlerhafter Berufungsentscheidungen Rechtsverletzung durch solche Entscheidungen Verfahrensrecht AVG

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990180157.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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