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90/02 KraftfahrgesetzNorm
KFG 1967 §74 Abs3;Rechtssatz
Die Maßnahme nach § 74 Abs 3 KFG kommt nur unter der Voraussetzung in Betracht, daß bereits durch sie der Verwaltungszweck als gesichert angesehen, dh angenommen werden kann, bereits die Androhung der Entziehung der Lenkerberechtigung werde die verlorengegangene Verkehrszuverlässigkeit wieder herstellen
(Hinweis E 25.4.1989, 88/11/0086).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990110186.X01Im RIS seit
19.03.2001