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23/04 ExekutionsordnungNorm
AbgEO §31 Abs1;Beachte
Bespr AnwBl 4/1991, S 260Rechtssatz
Zum Begriff der Beschreibung des zu pfändenden Gegenstandes durch den Vollstrecker iSd § 31 Abs 1 AbgEO: Der Gegenstand muß beim Vollzug der Pfändung vorhanden sein (Ablehnung der Fernpfändung), widrigens kein Pfandrecht begründet wird. Die Unterlassung der Besichtigung des vorhandenen Gegenstandes durch den Vollstrecker steht der Begründung des Pfandrechtes nur dann nicht im Wege, wenn die Beschreibung (auf Grund von Angaben Dritter) inhaltlich richtig erfolgt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990140177.X02Im RIS seit
20.11.1990Zuletzt aktualisiert am
03.09.2009