Eine Vorschrift, daß vor Bescheiderlassung der gesamte Akteninhalt dem Besch vorzuhalten sei, findet sich im Verwaltungsstrafverfahren nicht; durch § 37 AVG (§ 24 VStG) wird nur sichergestellt, daß den Parteien zu den einzelnen Ermittlungsergebnissen Gehör zu geben ist.