Index
32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
AbgEO §16;Rechtssatz
Zur Bekämpfung gesetzwidriger Vollzugsmaßnahmen (hier in concreto: eines gesetzwidrigen Pfändungsvorganges) im finanzbehördlichen Vollstreckungsverfahren steht die in § 18 Z 5 AbgEO erwähnte Beschwerde gegen den Vollstreckungsvollzug zu Gebote, in deren Erledigung von der Vollstreckungsbehörde auch erforderlichenfalls über die Wirksamkeit der konkreten Vollstreckungsmaßnahme abzusprechen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990140177.X01Im RIS seit
20.11.1990Zuletzt aktualisiert am
03.09.2009