RS Vwgh 1990/11/20 90/18/0127

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.11.1990
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13 Abs3;
AVG §61 Abs5;
AVG §63 Abs1;
AVG §63 Abs3;
AVG §66 Abs4;
AVG §74 Abs2;
AVG §75;
VStG §24;
VStG §51;
VStG §64;
VwGG §34 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/11/20 90/18/0174 1

Stammrechtssatz

Liegt eine zulässige Berufung nicht vor, weil der Schriftsatz des Besch das Erfordernis eines begründeten Berufungsantrages nicht erfüllt, so hat die Beh die Berufung zurückzuweisen und darf eine materielle Entscheidung nicht erlassen. Wenn die Beh dem Besch im Berufungsbescheid überdies den Ersatz der Kosten des Berufungsverfahrens auferlegt, so wird dieser in seinen subjektiven Rechten verletzt (Hinweis E 22.6.1988, 87/02/0168, 0169; E 21.6.1989, 89/01/0204; E 22.2.1990, 90/18/0021).

Schlagworte

Rechtliche Wertung fehlerhafter Berufungsentscheidungen Rechtsverletzung durch solche EntscheidungenInhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG)Verbesserungsauftrag Ausschluß Berufungsverfahren Fehlen des begründeten RechtsmittelantragesBerufungsrecht Begriff des Rechtsmittels bzw der Berufung Wertung von Eingaben als BerufungenMangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Rechtsverletzung des Beschwerdeführers Beschwerdelegitimation bejaht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990180127.X02

Im RIS seit

20.11.1990

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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