RS Vwgh 1990/11/20 90/18/0135

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.11.1990
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §38;
VwRallg;

Rechtssatz

Freisprüche der Strafgerichte entfalten weder für andere Gerichte noch für Verwaltungsbehörden Bindungswirkungen dahin, die Tat dürfe nicht als erwiesen angenommen werden (Hinweis Fasching, Lehrbuch des österreichischen Zivilprozeßrechts, Auflage 2, Randziffer 859).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990180135.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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