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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §45 Abs2;Rechtssatz
Für den Vorwurf, der Besch habe die zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten, genügt die Feststellung, dieser habe den Streifenkraftwagen mit erheblicher Geschwindigkeitsdifferenz überholt (Hinweis E 13.12.1984, 84/02B/0112, E 27.5.1988, 87/18/0069). Eine zusätzliche Schätzung der vom Besch eingehaltenen Geschwindigkeit durch Nachfahren mit dem Streifenkraftwagen in etwa gleichbleibendem Abstand und Ablesen der Geschwindigkeit vom Tachometer ist nicht erforderlich.
Schlagworte
Beweismittel Zeugenbeweis Zeugenaussagen von Amtspersonen Beweiswürdigung Wertung der Beweismittel Feststellen der GeschwindigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1986180007.X01Im RIS seit
12.06.2001