RS Vwgh 1990/11/20 89/14/0156

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Veröffentlicht am 20.11.1990
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §4 Abs1;
EStG 1972 §6 Z4;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 89/14/0157

Rechtssatz

Der Erbe von Betriebsvermögen, der einem Vermächtnisnehmer in Erfüllung der ihm testamentarisch auferlegten Pflichten Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens überträgt, tätigt eine Entnahme; er führt diese Wirtschaftsgüter in Erfüllung des Testamentes (wie im Falle einer Schenkung) betriebsfremden Zwecken zu.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989140156.X04

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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