RS Vwgh 1990/11/20 90/18/0167

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Veröffentlicht am 20.11.1990
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §22 Abs1;
VStG §22 Abs2;
VStG §9;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/05/11 89/18/0197 6

Stammrechtssatz

Hat der Beschuldigte Werbezettel nicht eigenhändig an den Kraftfahrzeugen angebracht, hat er vielmehr die Veranlassung bestimmter Einzelpersonen zu den Werbungshandlungen namens einer GmbH iSd § 9 Abs 1 VStG strafrechtlich zu verantworten, dann kann von den persönlichkeitsbezogenen Merkmalen eines fortgesetzten Deliktes keine Rede sein (Hinweis E VS 19.5.1980, 3295/78, VwSlg 10138 A/1980; daß sich hier die Delikte insbesondere nach den verschiedenen Tatzeiten voneinander unterscheiden, ergibt sich hier aus der Fassung des Spruches des erstinanzlichen Straferkenntnisses, der jeweils unter einer Tatzeit auch mehrere in räumlicher Nähe gelegene Tatorte unter einem Delikt zusammenfaßt).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990180167.X02

Im RIS seit

12.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

15.05.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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