RS Vwgh 1990/11/20 89/14/0156

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Veröffentlicht am 20.11.1990
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
53 Wirtschaftsförderung

Norm

EStG 1972 §10 Abs2 Z5;
EStG 1972 §24 Abs1 Z1;
EStG 1972 §6 Z4;
EStG 1972 §6 Z9;
EStG 1972 §8 Abs2 Z3;
InvestPrämG §2 Abs2 Z4;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 89/14/0157

Rechtssatz

Ausführungen, dass es sich im vorliegenden Fall (Geflügelmastbetrieb) bei vom Hauptbetrieb dislozierten Wohn- und Wirtschaftsgebäuden, in denen eine Reihe von für einen Geflügelmastbetrieb notwendigen Einrichtungen nicht vorhanden war, demnach nach einer Abtrennung vom Hauptbetrieb die gleiche Betriebstätigkeit nicht ohne weiteres fortgesetzt hätte werden können, lediglich um Betriebsliegenschaften und nicht um Teilbetriebe handelt. Ausführungen, dass die Übertragung derselben in Erfüllung eines Legates beim mit dem Legat Belasteten eine Entnahme darstellt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989140156.X07

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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