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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1972 §10 Abs2 Z5;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 89/14/0157Rechtssatz
Ausführungen, dass es sich im vorliegenden Fall (Geflügelmastbetrieb) bei vom Hauptbetrieb dislozierten Wohn- und Wirtschaftsgebäuden, in denen eine Reihe von für einen Geflügelmastbetrieb notwendigen Einrichtungen nicht vorhanden war, demnach nach einer Abtrennung vom Hauptbetrieb die gleiche Betriebstätigkeit nicht ohne weiteres fortgesetzt hätte werden können, lediglich um Betriebsliegenschaften und nicht um Teilbetriebe handelt. Ausführungen, dass die Übertragung derselben in Erfüllung eines Legates beim mit dem Legat Belasteten eine Entnahme darstellt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989140156.X07Im RIS seit
03.04.2001