RS Vwgh 1990/11/20 89/14/0156

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Veröffentlicht am 20.11.1990
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
53 Wirtschaftsförderung

Norm

EStG 1972 §10 Abs2 Z5;
EStG 1972 §24 Abs1 Z1;
EStG 1972 §8 Abs2 Z3;
InvestPrämG §2 Abs2 Z4;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 89/14/0157

Rechtssatz

Bei einem Teilbetrieb handelt es sich nach herrschender Ansicht um einen organisch in sich geschlossenen, mit einer gewissen Selbständigkeit ausgestatteten Teil eines Gewerbebetriebes, der es vermöge seiner Geschlossenheit ermöglicht, die gleiche Erwerbstätigkeit ohne weiteres fortzusetzen (Hinweis E 25.5.1988, 87/13/0066, Hofstätter-Reichel Kommentar zur Einkommensteuer § 24 EStG 1972, Textziffer 19, Schubert-Pokorny-Schuch-Quantschnigg Einkommensteuerhandbuch2, § 24, Textziffer 17 f). Um von einem Teilbetrieb sprechen zu können, müssen all diese Voraussetzungen erfüllt sein. Es muß daher insbesondere schon vor einer Übertragung tatsächlich ein Teilbetrieb selbständig geführt worden sein, wobei diese Frage aus der Sicht des Übertragenden zu beantworten ist. Eine nur betriebsinterne Selbständigkeit genügt nicht; die Selbständigkeit muß vielmehr auch nach außen in Erscheinung treten (Hinweis E 3.12.1986, 86/13/0079).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989140156.X06

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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