RS Vwgh 1990/11/20 90/18/0017

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.11.1990
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
67 Versorgungsrecht
82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Norm

AVG §56;
HVG §55 Abs1;
HVG §55 Abs2;
ImpfSchG §1;
ImpfSchG §2 Abs1;
ImpfSchG §2;
ImpfSchG §3 Abs2;
ImpfSchG §4 Abs1;
VwGG §63 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 90/18/0098 E 5. Oktober 1990 RS 4

Stammrechtssatz

Die Bestimmung des § 63 Abs 1 VwGG, wonach die Beh verpflichtet ist, mit den ihr zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des VwGH entsprechenden Rechtszustand herzustellen, beinhaltet nicht die amtswegige Erlassung eines Leistungsbescheides nach dem ImpfSchG, da dieses Gesetz und die Bestimmungen des § 55 Abs 1 und 2 HVG für eine solche Vorgangsweise keine Grundlage abgeben.

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung konstitutive Bescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990180017.X05

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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