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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §56;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 90/18/0098 E 5. Oktober 1990 RS 4Stammrechtssatz
Die Bestimmung des § 63 Abs 1 VwGG, wonach die Beh verpflichtet ist, mit den ihr zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des VwGH entsprechenden Rechtszustand herzustellen, beinhaltet nicht die amtswegige Erlassung eines Leistungsbescheides nach dem ImpfSchG, da dieses Gesetz und die Bestimmungen des § 55 Abs 1 und 2 HVG für eine solche Vorgangsweise keine Grundlage abgeben.
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung konstitutive BescheideEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990180017.X05Im RIS seit
11.07.2001