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23/01 KonkursordnungNorm
EO §290;Rechtssatz
Der Anspruch auf Insolvenz-Ausfallgeld fällt nur in jenem Ausmaß in die Konkursmasse des Dienstnehmers, in dem die gesicherten Ansprüche pfändbar sind. Der dem unpfändbaren Teil der gesicherten Ansprüche entsprechende Anspruch auf Insolvenz-Ausfallgeld verbleibt trotz Konkurseröffnung über sein Vermögen in der freien Verfügung des Dienstnehmers.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989110017.X01Im RIS seit
20.11.1990