RS Vwgh 1990/11/20 90/18/0161

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Veröffentlicht am 20.11.1990
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §4 Abs1 lita;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1789/77 E 22. Mai 1979 RS 4

Stammrechtssatz

Die Anordnung, das Fahrzeug sofort anzuhalten, hat den Zweck, daß der Lenker, nachdem er sich vom Ausmaß des Verkehrsunfalls überzeugt hatte, die gesetzlich vorgeschriebenen Maßnahmen, so insb. die nach § 4 Abs 1 lit b und c, Abs 2 und 5 StVO, trifft. (Hinweis auf E vom 17.6.1971, Zl. 2223/70, VwSlg. 8038 A/1971). Daraus folgt, daß der Lenker eines Fahrzeuges der Anhaltepflicht nicht schon dadurch nachkommt, daß er das Fahrzeug kurzfristig an der Unfallstelle zum Stillstand bringt, im übrigen aber - ohne auszusteigen und ohne zwingenden Grund - mit dem Fahrzeug die Unfallstelle wieder verläßt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990180161.X01

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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