RS Vwgh 1990/11/20 90/18/0158

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Veröffentlicht am 20.11.1990
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs3;
VwGG §42 Abs2 litc Z3;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc impl;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0016/66 E VS 30. Jänner 1967 VwSlg 7070 A/1967 RS 8

Stammrechtssatz

Die Verletzung des Parteiengehörs führt als Verfahrensmangel nur dann zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides, wenn die Behörde bei Vermeidung dieses Mangels zu einem anderen Ergebnis kommen konnte.(Es ist somit das materielle Vorbringen zu prüfen.)

Schlagworte

Parteiengehör Verletzung des Parteiengehörs Verfahrensmangel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990180158.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

30.09.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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