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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §37;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0016/66 E VS 30. Jänner 1967 VwSlg 7070 A/1967 RS 8Stammrechtssatz
Die Verletzung des Parteiengehörs führt als Verfahrensmangel nur dann zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides, wenn die Behörde bei Vermeidung dieses Mangels zu einem anderen Ergebnis kommen konnte.(Es ist somit das materielle Vorbringen zu prüfen.)
Schlagworte
Parteiengehör Verletzung des Parteiengehörs VerfahrensmangelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990180158.X01Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
30.09.2010